Mein Kind ist krank - was ist zu tun?

Kinder sollten die Schule nur dann besuchen, wenn sie vollständig gesund sind.

Ist dies einmal nicht der Fall, so sind die Erziehungsberechtigten dazu verpflichtet, die Schule zu informieren. Darüber hinaus gibt es "meldepflichtige Krankheiten" und Vorschriften, wann ein Kind nach einer Erkrankung die Schule wieder besuchen darf. Auf dieser Seite finden Sie hierzu alle relevanten Informationen.

Was ist zu tun?

Die Schulbesuchsverordnung regelt in eindeutiger Weise, wie im Fall einer Erkrankung zu verfahren ist:

  1. Das krankheitsbedingte Fehlen ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. 
  2. Entschuldigungspflichtig sind die Erziehungsberechtigten
  3. Die Entschuldigung muss bis zum zweiten Tag schriftlich mit Begründung in der Schule oder beim Klassenlehrkraft oder jeweiligen Fachlehrer (z. B. Sport) vorgelegt werden.
  4. Bei längerer Erkrankung (also mehr als zwei Tage) kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen. Dies insbesondere dann, wenn auffallend oft Krankmeldungen vorliegen oder Zweifel angebracht sind.
  5. Befreiung vom Sportunterricht für ein viertel, halbes, dreiviertel oder gar ein ganzes Schuljahr muss mit einem ärztlichen Attest begründet und durch die Schule genehmigt werden. Dies gilt auch für eine nur teilweise Befreiung vom Sportunterricht (z.B. Schulschwimmen oder Allergie).

Aus Erfahrung ist folgende Vorgehensweise für die Organisation an unserer Schule sinnvoll:

  1. Am ersten Tag der Erkrankung telefonisch die Erkrankung melden sowie die abschätzbare Dauer nennen. Gegebenenfalls nach einigen Tagen die Schule erneut verständigen.
  2. Wenn das Kind wieder (gesund) in die Schule kommt, bringt es eine schriftliche Entschuldigung mit, aus der die gesamte Krankheitsdauer eindeutig hervorgehen muss.

 

Vorschlag Entschuldigung im Krankheitsfall

 

Vorschlag für eine "Entschuldigung" im Krankheitsfall"

Hinweise zu meldepflichtigen Erkrankungen

Gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen) sind bestimmte Erkrankungen für die Schulen (="Gemeinschaftseinrichtungen") meldepflichtig: Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, solche Erkrankungen unverzüglich der Schule zu melden.

Wird gegen die Meldepflicht verstoßen bzw. besucht ein Kind trotz vorliegender Erkrankung (z. B. Windpocken, Masern, Röteln, Scharlach ...) die Schule, kann dies ein nicht unerhebliches Bußgeld zur Folge haben.

Eine Auflistung aller "meldepflichtigen Krankheiten" finden Sie unter dem oben angeführten Link.

Für etwaige Rückfragen steht Ihnen das Sekretariat gerne zur Verfügung.

Allgemeines

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule besucht, kann es andere Kinder, Lehrkräfte, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.

Hier gibt es eine Reihe von Infektionskrankheiten, die der Schule (und diese dem Gesundheitsamt) gemeldet werden müssen. Dazu gehören ...

  1. Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose, EHEC-Bakterien, bakterielle Ruhr
  2. Virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest, Kinderlähmung
  3. Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung (durch Haemophilus influenzae b-Bakterien), Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis (infektiöse Gelbsucht) A und E
  4. Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall (so lange die Behandlung nicht abgeschlossen ist)

Ausführliche Informationen finden Sie im § 34 IfSG

Kopfläuse

Die Bildungseinrichtungen sind auf die Mithilfe der Erziehungsberechtigten angewiesen, um die Ausbreitung von Kopfläusen zu verhindern. Jeder Mensch kann Kopfläuse bekommen. Je früher ein Kopflausbefall entdeckt wird, desto einfacher ist er zu behandeln.

Mit dem Thema sollte offen umgegangen werden. Jede Diskriminierung betroffener Kinder innerhalb der Gemeinschaftseinrichtung ist dabei zu vermeiden.

Wenn vor Scham Kopfläuse nicht gemeldet werden, kann die Ausbreitung von Läusen auch nicht verhindert werden.

Im Hinblick auf den Befall mit Kopfläusen finden Sie im hinterlegten Infopapier "Kopfläuse" zahlreiche Hinweise.

Wenn Sie bei Ihrem Kind Kopfläuse entdecken, sind Sie gesetzlich verpflichtet, dies der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung, die Ihr Kind besucht, zu melden.

Diese hat den beobachteten Kopflausbefall dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich mitzuteilen. Die Eltern der anderen Kinder einer Gruppe oder Klasse werden - selbstverständlich anonym - durch die Gemeinschaftseinrichtung über den Kopflausbefall unterrichtet und zur Untersuchung ihrer eigenen Kinder aufgefordert.

Diese häusliche Untersuchung sollte gegenüber der Einrichtung als „elterliche Rückmeldung“ bestätigt werden. Elterliche Rückmeldungen helfen Untersuchungslücken zu erkennen und zu schließen.

Die Kinder können die Gemeinschaftseinrichtung am Tag nach der Behandlung mit einem geprüften Mittel wieder besuchen. Bitte bestätigen Sie der Einrichtung formlos, dass Sie Ihr/e Kind/er mit einem zugelassenen Mittel behandelt haben.

Ein ärztliches Attest des Behandlungserfolges ist zur Wiederzulassung nicht erforderlich!

Windpocken

Gemäß Infektionsschutzgesetz dürfen Kinder, in deren Haushalt Windpocken aufgetreten sind und die keinen Immunschutz gegen Windpocken besitzen und damit als ansteckungsverdächtig anzusehen sind, solange keine Gemeinschaftseinrichtung besuchen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Sprechen Sie hier das Vorgehen mit dem Haus-/Kinderarzt ab.

 

Weitere Informationen finden Sie im Infopapier "Windpocken"

Scharlach

Gemäß § 34 IfSG müssen wir Scharlach-Erkrankungen an das zuständige Gesundheitsamt melden. Dieses stellt dann die notwendigen Ermittlungen an und veranlasst ggf. notwendige Maßnahmen.

Sollten bei Ihnen/Ihrem Kind für die Krankheit typische Symptome auftreten bzw. eine ärztliche Bestätigung oder der ärztliche Verdacht vorliegen, so sind die Eltern dazu verpflichtet, dies umgehend an uns zu melden.

 

Weitere Informationen finden Sie im hier hinterlegten Infoschreiben.

Keuchhusten

Gemäß § 34 IfSG müssen wir Keuchhusten-Fälle an das zuständige Gesundheitsamt melden. Dieses stellt dann die notwendigen Ermittlungen an und veranlasst ggf. notwendige Maßnahmen.

 

Weitere Informationen finden Sie im hier hinterlegten Infoschreiben.

Krätze

Gemäß § 34 IfSG müssen wir Befall mit Krätze an das zuständige Gesundheitsamt melden. Dieses stellt dann die notwendigen Ermittlungen an und veranlasst ggf. notwendige Maßnahmen.

 

Weitere Informationen finden Sie im hier hinterlegten Infoschreiben.

Ringelröteln

Gemäß § 34 IfSG sind "Ringelröteln" zwar keine meldepflichtige Krankheit; trotzdem bittet uns das Gesundheitsamt Rottweil, diese Erkrankung ggf. zu melden. Dieses stellt dann  ggf. notwendige Ermittlungen an und veranlasst notwendige Maßnahmen.

 

Weitere Informationen finden Sie im hier hinterlegten Infoschreiben.

Hinweise zum "Masernschutzgesetz"

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention trat am 1. März 2020 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist, unter anderem Schulkinder wirksam vor Masern zu schützen.

Nach § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Schüler_innen vor der Teilnahme am Unterricht einen Nachweis darüber vorzulegen, dass sie ausreichend gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun sind.

 

Der erforderliche Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:

  1. durch einen Impfausweis ("Impfpass") oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass bei Ihrem Kind ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht oder
  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei Ihrem Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
  3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass Ihr Kind aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann (Kontraindikation) oder
  4. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

 

Sofern Ihnen weder der Impfausweis noch eine andere Bescheinigung über die erfolgte Masernschutzimpfung (z. B. Anlage zum Untersuchungsheft) vorliegen, können Sie sich an Ihren Haus- oder Kinderarzt wenden. Dieser kann gegebenenfalls fehlende Impfungen nachholen, eine bereits erfolgte Impfung (die nicht in den Impfausweis eingetragen wurde) bestätigen, eine bereits durchlittene Masernerkrankung oder den entsprechenden Immunstatus bestätigen.

 

Sofern aus medizinischen Gründen eine Masernschutzimpfung bei Ihrem Kind nicht möglich ist (Kontraindikation), kann sie/er auch hierüber ein ärztliches Zeugnis ausstellen mit Angabe des Zeitraums, für den die Kontraindikation gilt.

 

Ich möchte Sie daher bitten, mir spätestens bis zum ersten Schultag einen der oben genannten Nachweise zukommen zu lassen. Der Nachweis wird Ihnen nach erfolgreicher Prüfung wieder ausgehändigt.

 

Bitte beachten Sie: Sofern ein entsprechender Nachweis nicht erfolgt, ist die Schule verpflichtet unverzüglich das Gesundheitsamt (Landratsamt Rottweil) darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogenen Angaben zu übermitteln.

Das Gesundheitsamt kann Sie zu einer Beratung einladen und entscheiden, ob eine Geldbuße ausgesprochen wird!

 

Bitte bedenken Sie, dass ein vollständiger Impfschutz gegen Masern nicht nur die Schüler_innen selbst vor einer Masernerkrankung schützt, sondern auch die Personen in ihrem Umfeld, die nicht geimpft werden können wie Säuglinge oder immungeschwächte Personen.

 

Weitere Informationen können auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit abgerufen werden.  Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern.

 

Infoschreiben des Kultusministeriums