Freundeskreis der Realschule Rottweil
Der Mensch kommt körpers-, geistes- und herzenshalber entwicklungsfähig zur Welt
(Pestalozzi)
Die Vorstandschaft
Ihr Kontakt zum Freundeskreis:
Warum ein Freundeskreis?
Erziehung und Betreuung wird in der heutigen Gesellschaft zunehmend in die Schule verlagert. Schulen brauchen Unterstützung von außen zur Bewältigung dieser Aufgaben.
Deshalb wurde am 22. März 2007 an der Realschule Rottweil der Förderverein gegründet. Dieser wurde im Zuge einer "Neuorientierung" im Juni 2020 zum "Freundeskreis der Realschule Rottweil" umgewidmet.
Die Gründungsmitglieder wollen durch diesen Verein die Realschule materiell, aber auch ideell unterstützen. Je breiter diese Unterstützung wird, desto wirkungsvoller kann der Verein arbeiten.
Unsere Schule braucht einen Freundeskreis
Der Verein kann für die Schüler_innen, für Lehrkräfte und Eltern viel Gutes bewirken und somit unsere Realschule stärken:
- Förderung des kulturellen Lebens der Schule
- Unterstützung der Schule bei der Außendarstellung
- Unterstützung und Ergänzung des Ganztagesbetriebs
- Finanzielle Unterstützung schulischer Projekte, für die es keine Etatmittel gibt
- Unterstützung benachteiligter Kinder bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen (Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten ...)
Der Freundeskreis soll den Schulträger nicht finanziell entlasten!
Die Beschaffung der Lehr- und Unterrichtsmittel, Anschaffung notwendiger Geräte, Reparaturen, Sanierungsmaßnahmen usw. sind auch künftig ausschließlich Sache der Stadt Rottweil (die sich ihrer Verantwortung immer bewusst ist und auch in finanziell schwierigen Zeiten für ihre Schulen sorgt).
Dies ist in der Vereinssatzung eindeutig und unmissverständlich festgeschrieben.
Mitglied im Freundeskreis kann jede natürliche und juristische Person werden.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Freundeskreis der Realschule Rottweil"
Der Verein hat seinen Sitz in Rottweil
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt so den Zusatz "e.V."
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Realschule Rottweil. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Zweck wird verwirklicht durch:
- Unterstützung von finanziell in Not geratenen Kindern bzw. deren Erziehungsberechtigten, für die es von staatlichen Stellen keine anderen Unterstützungsmöglichkeiten gibt (z. B. für Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten …)
- Finanzielle Unterstützung schulischer Projekte, für die es keine Etatmittel gibt
- Unterstützung und Ergänzung des Ganztagesbetriebs
- Förderung des kulturellen Lebens der Schule
- Unterstützung der Schule bei der Außendarstellung
- Unterstützung und Förderung von Aktivitäten zur Aufrechterhaltung des Kontakts ehemaliger Schüler_innen zur Realschule Rottweil. Hierzu zählen die Abhaltung von Ehemaligentreffen, die Versendung von Informationsschreiben aus dem Schulalltag …
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vorstandes haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Alle an der Verwirklichung des Vereinszwecks interessierten natürlichen und juristischen Personen können Mitglied werden. Voraussetzung ist ein schriftlicher Aufnahmenantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied entrichtet einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden jährlichen Beitrag. Der Beitrag wird per Lastschrift eingezogen. Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt: Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres
- mit dem Tod des Mitglieds.
- durch Ausschluss, wenn ein Mitglied:
- das Ansehen des Vereins schädigt oder schwerwiegend beeinträchtigt,
- gegen die Satzung, Vereinsbeschlüsse oder Weisungen des Vorstands vorsätzlich oder grobfahrlässig verstößt,
- den Mitgliedsbeitrag innerhalb zweier aufeinander folgender Jahre nicht entrichtet, entscheidet der Vorstand über den Ausschluss.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern. Sie entscheidet über alle den Verein betreffenden Belange, soweit diese nicht zum Aufgabenbereich des Vorstands gehören, insbesondere:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Satzungsänderungen
- Festsetzung der Beiträge
- Wahl der Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einberufung stets beschlussfähig. Jedes anwesende Vereinsmitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr hat einfaches Stimmrecht. Juristische Personen, die Mitglied im Verein sind, werden durch natürliche Personen vertreten. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Grundsätzlich entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Kassierer ist verpflichtet, der Mitgliedsversammlung einen Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. Die Kassenprüfung wird vor der Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer vorgenommen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Über jede Mitgliederversammlung und jede Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Schriftführer
Der Vorstand ist zuständig für alle sich aus dem laufenden Vereinsbetrieb ergebenden Belange. Der Vorstand kann zur Bewältigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden und in diese auch andere Vereinsmitglieder berufen. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Beiträge, Spenden und Erträge im Sinne des Vereinszwecks und im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Etats. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung oder im Auftrag des 1. Vorsitzenden handeln.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
§ 9 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung des Vereinszwecks. Der Vorstand hat jährlich mindestens eine Sitzung mit dem erweiterten Vorstand einzuberufen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- den Vorstandsmitgliedern
- einem Mitglied der Schulleitung
- dem/der Elternbeiratsvorsitzenden oder einem vom Elternbeirat gewählten Vertreter
- dem Schülersprecher/der Schülersprecherin oder einem von der Schülermitverwaltung gewählten Vertreter
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins ist auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
- Der Verein ist aufgelöst, wenn dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vereinsvermögen an den Schulträger über, der es im Sinne der Vereinsziele zu verwenden hat.
Beitrittserklärung "Freundeskreis der Realschule Rottweil"
Ausgefülltes Formular bitte an die Realschule, z. Hd. "Freudeskreis" senden ...
... oder an die hier angegebene E-Mailadresse.